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Aufnahmeantrag Schützenbruderschaft
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Anlage zum Aufnahmeantrag für Minderjährige
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Uniformordnung Stand Januar 2024
Beschlossen in der Mitgliederversammlung 06.01.2024
20240106_Uniformordnung.pdf
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Mitgliedsantrag Förderverein Haus der Vereine Hagen e.V.
Anmeldung Förderverein V_02_2024.pdf
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 WUH

 

What's Up Heinrich

WUH steht für "What's Up Heinrich" oder Was ist los Heinrich?"

 

Wir möchten mit den neuen Service direkt und schnell mit den Mitgliedern in Kontakt treten.

Ab sofort kannst du unsere News per WhatsApp einfach auf dein Smartphone schicken lassen.

Mit WUH bleibst du auf dem Laufenden.

 

und so  geht das:

 

1. Auf dem Smartphone muss WhatsApp installiert sein.

2. Leg dann für unsere Rufnummer 0175 47 48 515 einen Kontakt an (z. B, mit dem Namen WUH)

3. Sende an diesen Kontakt per WhatsApp eine Nachricht mit dem Wort "Start"

4. Danach bekommst du in den nächsten Stunden eine Willkommensnachricht mit weiteren Informationen.

 

Über den Kontakt kannst du dann direkt mit dem Verein schreiben. Es handelt sich nicht um einen Gruppenchat. Andere Nutzer können nicht mitlesen was du schreibst. Lob und Beschwerden sowie für den Verein wichtige Infos kannst du loswerden. 

 

Abgesehen von den Mobilfunkkosten für den Whatsapp-Dienst entstehen keine Kosten durch den Service. Die Nutzerdaten werden streng vertraulich behandelt. Wir rufen nicht an und stellen deine Mobilfunknummer auch keinen Dritten zur Verfügung.

 

Zum Beenden einfach eine Nachricht mit dem Wort "Stop" senden und den Kontakt im Smartphone einfach wieder löschen.

 

Viel Spaß mit dem Service WUH


Sudhagener Schützenlied:

 

Nr. 80 aus dem Vereins-Liederheft

Wenn einmal im Jahr das Schützenfest ist

(Melodie: Ob's stürmt oder schneit)

1. 

Wenn einmal im Jahre das Schützenfest ist, 

sind alle willkommen und herzlich gegrüßt. 

Der grüne Rock der Schützen bringt uns so recht in Schwung, 

so recht in Schwung.

Drum wird auch gefeiert, ob alt oder jung.

Drum wird auch gefeiert, ob alt oder jung.

 

2. 

Und wenn die Musik dann zum Feste erklingt, 

vergessen wir alles, was Sorgen uns bringt. 

Wir heben unsre Gläser und stimmen freudig ein, 

ja freudig ein:

Es ist etwas Schönes, ein Schütze zu sein

Es ist etwas Schönes, ein Schütze zu sein.

 

3. 

Wir lieben die Heimat, die Menschen, das Land, 

erhalten das Brauchtum als kostbares Pfand. 

Du mein Sudhagen, du sollst uns Heimat sein,

ja Heimat sein.

Es ist etwas Schönes, hier Schütze zu sein.

Es ist etwas Schönes, hier Schütze zu sein!


Satzung des Vereins

§ 1 Name und Sitz

Dieser Verein trägt den Namen "St. Heinrich Schützenbruderschaft Sudhagen e.V." und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn unter Nummer VR 20147 eingetragen und hat seinen Sitz in Delbrück.

 

§ 2 Wesen und Aufgabe

Die St. Heinrich Schützenbruderschaft Sudhagen e.V. ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich ist. Getreu dem Leitsatz der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "Für Glaube, Sitte und Heimat" stellen sich die Mitglieder der St. Heinrich-Schützenbruderschaft folgende Aufgaben:

Bekenntnis des Glaubens durch

a)      aktive religiöse Lebensführung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder aller christlichen Konfessionen die gleichen Rechte und Pflichten.

b)      Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.

c)      Werke christlicher Nächstenliebe.

Schutz der Sitte durch

a)      Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,

b)      Persönlichkeits- und Gemeinschaftsförderung durch die Pflege des Gemeinschaftslebens und der Tradition, des Schießsports und schützenmusikalischen Gruppierungen,

c)      Durchführung von ethischen und gesellschaftspolitischen Bildungsveranstaltungen.

Liebe zur Heimat durch

a)      Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,

b)      tätige Nachbarschaftshilfe,

c)      Pflege der geschichtlichen Überlieferungen und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels.

d)      Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die St. Heinrich Schützenbruderschaft Sudhagen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar schützenbrüderliche, kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Bei der Mitgliedschaft in der Bruderschaft wird unterschieden zwischen

-        Vollmitgliedern

-        sonstigen Mitgliedern

-        Ehrenmitgliedern

Vollmitglied können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu verpflichten.

Der Aufnahmeantrag ist an den 1. Brudermeister oder an den 1. Kassierer zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung, verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebensführung.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Heinrich Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Brudermeister oder dem 1. Kassierer zu erklären.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

Als sonstige Mitglieder ohne Recht auf den Königsschuss können folgende Personen der Bruderschaft angehören:

-        Jungschützen und Schülerschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

-        Sportschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

-        Ehrenmitglieder.

Personen, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliederrechte haben, aber von den geldlichen Mitgliederpflichten befreit sind. Mitglieder, die wegen Erreichen der Altersgrenze zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, zahlen einen reduzierten Jahresbeitrag.

 

§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bruderschaft in ihren gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und sich möglichst an ihren Veranstaltungen zu beteiligen. Jedes Vollmitglied hat nach einjähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss, wenn es im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Jedes Vollmitglied hat aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Sterbekasse

Die Bruderschaft unterhält eine Sterbekasse. Beim Tod eines jeden Mitgliedes wird den Angehörigen aus dieser Sterbekasse ein Sterbegeld gezahlt. Über die Höhe des Sterbegeldes entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Abteilungen

Schießsportabteilung

Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen insbesondere für die Schützenjugend nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und des Westfälischen Schützenbundes. Die Bruderschaft beteiligt sich an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes.

Jungschützenabteilung (BdSJ)

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden, deren Rechte und Pflichten nach dem Statut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften (BdSJ) zu ordnen sind.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden die Jungschützen Vollmitglieder. Sie sind beitragspflichtig und stimmberechtigt.

Böllerschützen

Vollmitglieder können sich zur Brauchtumspflege in der Abteilung Böllerschützen organisieren. Die Anlässe und Regeln zum Böllern sind in einer Geschäftsordnung festzulegen.

 

§ 7 Organe

Organe der St. Heinrich Schützenbruderschaft sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 6 Wochen einberufen werden, wenn 1/10 der Vollmitglieder unter Angabe der Gründe dieses schriftlich beim 1. Brudermeister beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 1 Woche vorher durch Veröffentlichung im Pfarrbrief der Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth und Aushang im Schaukasten an der St. Elisabeth-Kirche Sudhagen einzuladen. Zusätzlich kann eine Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen (Westfälisches Volksblatt und Neue Westfälische) erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch einfaches Handzeichen. Dem Antrag eines Mitgliedes, schriftlich abzustimmen, wird stattgegeben, wenn für diesen Antrag eine einfache Stimmenmehrheit durch Handzeichen erzielt wird. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anderes bestimmt. Über Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 14 Tage vorher dem 1. Brudermeister schriftlich mit entsprechender Begründung vorgelegen haben.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlungen sind:

a)      Wahl des Vorstandes und von 2 Kassenprüfern

b)      Beschlussfassung über die Jahresrechnung

c)      Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

d)      Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung

e)      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f)       Änderung der Satzung

g)      Auflösung der Bruderschaft

h)      Beschluss einer Geschäftsordnung

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der in der Versammlung anwesenden Vollmitglieder erforderlich.

Für die Auflösung der Bruderschaft müssen 2/3 der eingetragenen Vollmitglieder anwesend sein. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

a)      1. Brudermeister (Oberst),

b)      Stellvertretender Brudermeister (Oberstleutnant)

c)      Kassierer

d)      Schriftführer

Der geschäftsführende Vorstand ist gleichzeitig der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. Zur Vertretung genügen zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Abschluss von Verträgen, die zur Durchführung von Veranstaltungen der Bruderschaft erforderlich sind, z.B. mit dem Festwirt, den Musikkapellen, den Schaustellern, usw.

 

§ 11 Erweiterter Vorstand

Zum Vorstand gehören als weitere ordentliche Mitglieder:

e)      Hauptmann

f)       Spies

g)      stv. Kassierer

h)      Protokollführer

i)       Presseoffizier

j)       Platzmajore

k)      Fähnrich und zwei Fahnenoffiziere

l)       Adjutanten

m)     Offiziere zur besonderen Verwendung

n)      Bataillonsschießmeister

o)      Schießmeister, stv. Schießmeister

p)      Jungschützenmeister, stv. Jungschützenmeister

q)      Präses der Bruderschaft

r)       amtierender König der Bruderschaft

s)       amtierender Jungschützenkönig

t)       Vorsitzender der Abteilung Böllerschützen

Geistlicher Präses ist der Pfarrvikar von Sudhagen, dessen Stellvertreter oder ein im Einvernehmen mit dem Leiter des Pastoralverbundes von der Generalversammlung zu wählender Geistlicher.

Die Schützenbrüder, die eine leitende Funktion im Bezirks-, Diözesanverband oder im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften übernommen haben, können beratend hinzugezogen werden.

Die turnusmäßige Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder gemäß Buchstabe o) und p) und t) sind in ihren Abteilungen zu wählen und bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder gemäß Buchstabe q) und r) und s) sind geborene Mitglieder. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne von § 26 BGB bleibt gemäß § 10 der Satzung fortbestehen.

Vorstandsmitglieder, die nach einer Tätigkeit von 10 Jahren aus dem Vorstand ausscheiden, und eine Mindestpunktzahl von 55 erreicht haben, bleiben im Besitz ihrer Rangordnung außer der Schärpe. Für jedes Jahr Vorstandsarbeit wird ein (1) Punkt gutgeschrieben. Zudem wird das Alter des Mitglieds bei Ausscheiden aus dem Vorstand in Punkte umgerechnet und mit den Punkten für die Vorstandstätigkeit summiert. Die Mindestpunktzahl für die Vorstandstätigkeit beträgt zehn (10). Die vorgenannte Regelung gilt für alle Ernennungen von Vorstandsmitgliedern, die ab dem Jahr 2022 aus dem Vorstand ausscheiden. Dieses entfällt, wenn ein Mitglied durch Selbstverschuldung vom Vorstand ausgeschlossen wird. In beiden Fällen bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes. Vorstandsmitglieder, die zur Wahl stehen, sich aber aus einem wichtigen Grund entschuldigt haben und sich zur Wiederwahl stellen, müssen berücksichtigt werden.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind die

a)      Führung der laufenden Geschäfte

b)      Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr

c)      Erstattung des Tätigkeitsberichts

d)      Beschlussfassung über Aufnahmeanträge

e)      Ausschluss eines Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit

f)       Der 1. Brudermeister repräsentiert den Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen. Bezüglich Vereinigungen, der die Bruderschaft oder eine Abteilung angehören, ist Delegierter der jeweilige Abteilungsvorsitzende. Eine Übertragung der Delegierung durch einen Abteilungsvorsitzenden an ein anderes Abteilungsmitglied bedarf der Zustimmung durch den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 10.

Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister, einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder abzugrenzen sind.

Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder Finanzamt wegen der Frage der Gemeinnützigkeit erforderlich werden, können vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss genehmigt werden.

 

§ 13 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer brauchen nicht Mitglieder der Bruderschaft zu sein. Sie müssen aber in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassierers geben sie den Prüfungsbericht.

 

§ 14 Festveranstaltungen

Die Bruderschaft feiert alljährlich das Familienfest als Winterball im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest mit vorangehendem Vogelschießen als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit alters Brauch ist.

Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 15 Kirchliche Veranstaltungen

Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Schützentracht und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession und der Heinrichsprozession der Kirchengemeinde St. Elisabeth Sudhagen.

Die Bruderschaft lässt jährlich zum Schützenfest ein Hochamt für ihre lebenden und verstorbenen Mitglieder halten. Ein weiteres Hochamt für die verstorbenen Mitglieder wird in Vereinbarung mit dem Präses bestellt. Bei den Gottesdiensten nehmen die Fahnenabordnungen am Altar Aufstellung. Die Bruderschaft beteiligt sich aktiv an Veranstaltungen und Einrichtungen der Kirchengemeinde St. Elisabeth Sudhagen.

 

§ 16 Begräbnisordnung

Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders in Schützentracht teilnehmen unter Voranführung der Bruderschaftsfahne. Für jedes verstorbene Mitglied lässt die Bruderschaft nach dem Tode eine hl. Messe lesen, an der die Schützenbrüder möglichst alle teilnehmen.

 

§ 17 Schützenbrauchtum

Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Bruderschaften geübte Schießspiel, das Schießen auf einen Vogel. Darüber hinaus widmet sie sich insbesondere auch der Heimatpflege und fördert das heimatliche Brauchtum. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

§ 18 Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Bruderschaftsfahnen, Urkunden und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. Bei Neuanschaffungen von Fahnen, Königssilber, Stäben und Ehrenurkunden sollen kunsterfahrene Fachleute zugezogen werden.

 

§ 19 Soziale Fürsorge

Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Auf Beschluss des Vorstands kann Armen und in Not geratenen Mitgliedern der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.

 

§ 20 Auflösung der Bruderschaft

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Vollmitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 aller Vollmitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine 3/4-Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die St. Elisabeth Kirchengemeinde in Sudhagen. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarrei mit gleicher Zielsetzung hat die Pfarrei das Vermögen an die neugegründete Bruderschaft herauszugeben.

 

§ 21 Datenschutz

Datenspeicherung und Verarbeitung

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die St. Heinrich Schützenbruderschaft Sudhagen e.V. seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System und in den EDV-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden/Schriftführers und Kassierers gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefonnummer und E-Mailadresse einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. Datenspeicherung und Datenverarbeitung erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung.

Pressearbeit

Die St. Heinrich Schützenbruderschaft Sudhagen e.V. informiert die Tagespresse sowie die lokalen Zeitungen und Zeitschriften über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse (Königsschuss u.a.). Diese Informationen werden gegebenenfalls zusätzlich auf der Internetseite des Vereins in Text- und Bildform veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand dieser Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt.

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Schiessturnieren sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Schiessturnieren sowie Feierlichkeiten in der Vereinszeitschrift bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Verbandsturnieren und Vereinsturnierergebnissen. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion (z.B. Schießmeister) ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

Weitergabe von Mitgliedsdaten an die Bundesorganisation

Als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, Am Kreispark 22, 51379 Leverkusen-Opladen ist die St. Heinrich Schützenbruderschaft Sudhagen e.V. verpflichtet, seine Mitglieder an den Bundesverband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Bankverbindung und Eintrittsdatum im Verein. Diese dienen der genauen namentlichen Mitgliedermeldungen und der Prüfung von Ehrungen und Auszeichnungen durch den Bundesverband.

Aufbewahrungsfrist von Mitgliederdaten

Beim Austritt werden die Daten des Mitglieds aus der aktuellen Mitgliederliste gelöscht. Die St. Heinrich Schützenbruderschaft Sudhagen e.V. kann die Daten des Mitglieds zur Führung ihrer Vereinschronik speichern. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 22 Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dieses nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand im Übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann. Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.

 

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.04.2022 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft, gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung in der Fassung vom 07.01.2012 außer Kraft.

 

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Satzung der Bruderschaft
Satzung 2022.pdf
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